Fahrerlaubnis auf Probe
Die Fahrerlaubnis wird zum erstmaligen Erwerb für einen Zeitraum von 2 Jahren auf Probe erteilt. Dieser Regelung unterliegen alle Führerscheinklassen mit Ausnahme der Klassen AM, L und T. Die Bewährungszeit ist nicht bestanden, wenn der Fahranfänger bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen in der Probezeit erwicht wird. Die Probezeit verlängert sich dabei von zwei auf vier Jahre. Außerdem ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an
A-Verstöße: z.B.
- Unfallflucht
- Nötigung
- Zu dichtes Auffahren
- Rotlichtmissachtung
- Überholen im Überholverbot
- Vorfahrtsverletzungen mit Gefährdung
- Überhöhte Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h
B-Verstöße: z.B.
- Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern
- Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeuges
- Mit abgefahrenen Reifen fahren
- Kennzeichenmissbrauch
- Verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen